Die kurze Antwort
Ein neuer Stromvertrag hebt eine bestehende Sperre nicht automatisch auf. Solange der Strom noch läuft, können Sie mit dem Anbieter über Zahlung und Raten sprechen. Ist er schon abgestellt, fragen Sie nach den Bedingungen für die Entsperrung. Lassen Sie Zusagen und Termine bestätigen.
Stromsperre angedroht: Was Sie sofort tun sollten
Lesen Sie das letzte Schreiben Ihres Anbieters. Ist es eine Mahnung, eine Sperrandrohung oder steht bereits ein Abschalttermin darin? Notieren Sie den offenen Betrag, Ihre Kundennummer und die Kontaktadresse. Wenn der Termin kurz bevorsteht, rufen Sie sofort an und halten Sie die Unterlagen bereit.
- Forderung prüfen: Stimmen Betrag, Vertragsbezug und bereits verbuchte Zahlungen? Halten Sie Belege zu geleisteten Überweisungen bereit.
- Lieferanten kontaktieren: Beschreiben Sie Ihre Situation und fragen Sie nach einem konkreten Weg, die Sperre abzuwenden.
- In der Grundversorgung: Fordern Sie gegebenenfalls das Angebot für eine Abwendungsvereinbarung an und prüfen Sie die tatsächliche Gesamtbelastung.
- Hilfe holen: Wenden Sie sich bei finanziellen oder rechtlichen Schwierigkeiten frühzeitig an eine geeignete Beratungsstelle oder den zuständigen Sozialleistungsträger.
- Vereinbarung bestätigen lassen: Lassen Sie sich bestätigen, was vereinbart wurde und ob der Sperrtermin tatsächlich aufgehoben ist.
Auch wenn Sie einen Teilbetrag zahlen oder eine E-Mail senden, kann der Sperrauftrag weiterlaufen. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach, ob der Termin abgesagt wurde, und lassen Sie sich das bestätigen.
Wann darf Strom wegen Nichtzahlung gesperrt werden?
Die Regeln zur Stromsperre wegen unbezahlter Rechnungen stehen für Haushaltskunden in § 41f EnWG. Sie gelten sowohl in der Grundversorgung als auch bei frei gewählten Stromtarifen. Seit Dezember 2025 stehen diese Vorschriften im Energiewirtschaftsgesetz. Ältere Ratgeber können deshalb überholt sein.
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Mahnung und Androhung | Eine Unterbrechung kommt grundsätzlich vier Wochen nach vorheriger Androhung in Betracht. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden. |
| Höhe des Rückstands | Der Rückstand muss grundsätzlich mindestens zwei rechnerische Monatsabschläge und zusätzlich mindestens 100 Euro erreichen. Ohne Abschläge gilt grundsätzlich ein Sechstel der erwarteten Jahresrechnung, ebenfalls mindestens 100 Euro. |
| Konkrete Ankündigung | Der Beginn muss acht Werktage vorher brieflich angekündigt werden. Zusätzlich soll nach Möglichkeit eine elektronische Information erfolgen. |
| Verhältnismäßigkeit | Eine Unterbrechung darf nicht außer Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen. Besondere Schutzbedürftigkeit ist zu berücksichtigen. |
Nicht jede offene Forderung zählt bei dieser Grenze mit. Ausgenommen sind zum Beispiel bestimmte Beträge, gegen die Sie rechtzeitig und begründet widersprochen haben, sofern dafür noch kein vollstreckbarer Titel vorliegt. Auch vereinbarte Beträge, die noch nicht fällig sind, zählen nicht mit. Lassen Sie strittige Forderungen und Fristen prüfen.
Stromsperre durch Ratenzahlung verhindern
Sind Sie in der Grundversorgung, können Sie nach einer Sperrandrohung eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Das ist eine Vereinbarung über die Rückzahlung Ihrer Schulden und die weitere Stromlieferung. Der Anbieter muss das Angebot nach § 41g EnWG innerhalb einer Woche schicken. Fordern Sie es nicht selbst an, muss er es spätestens mit der konkreten Sperrankündigung senden.
Mit der Abwendungsvereinbarung zahlen Sie die berücksichtigten Rückstände in zinsfreien Monatsraten zurück. Dazu kommt Ihr laufender Abschlag. In der Regel beträgt die Rückzahlungszeit sechs bis 18 Monate. Bei mehr als 300 Euro Rückstand sind zwölf bis 24 Monate vorgesehen. Der Zahlungsplan muss wirtschaftlich zumutbar sein.
Nehmen Sie das Angebot vor der Abschaltung in Textform an, darf der Grundversorger nach dieser Regel nicht sperren. Bewahren Sie den Nachweis auf. Zahlen Sie anschließend Raten und Abschläge pünktlich. Können Sie eine Zahlung nicht leisten, melden Sie sich früh: Bei Verstößen gegen die Vereinbarung kann erneut eine Sperre drohen.
Ist der Strom schon aus, reicht dieser Ablauf zur Verhinderung einer Sperre nicht mehr aus. Fragen Sie den Anbieter, was Sie für die Entsperrung bezahlen oder vereinbaren müssen.
Wann ist eine Stromsperre wegen Gesundheitsgefahren unzulässig?
Eine Stromsperre darf nicht unverhältnismäßig sein. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Stromausfall wegen einer Erkrankung eine konkrete Gefahr für Gesundheit oder Leben verursacht. Persönliche, gesundheitliche oder altersbedingte Umstände müssen deshalb geprüft werden.
Schreiben Sie dem Anbieter sofort an die dafür genannte Kontaktadresse. Beschreiben Sie, welche konkrete Gefahr bei einem Stromausfall besteht. Der Anbieter darf Nachweise verlangen. Allgemeine Angaben wie „gesundheitliche Probleme“ reichen möglicherweise nicht.
Der Anbieter muss nach § 41f EnWG auch berücksichtigen, wenn Sie nachvollziehbar zeigen können, dass Sie Ihre Zahlungen erfüllen werden. Legen Sie dafür konkrete Nachweise vor. Reicht die Zeit bis zum Sperrtermin nicht oder gibt es Streit, wenden Sie sich an eine qualifizierte Beratungsstelle.
Wenn unmittelbar Gesundheit oder Leben bedroht sind, rufen Sie die zuständigen Notdienste. Warten Sie in diesem Fall nicht auf einen Tarifwechsel.
Strom abgestellt: So klären Sie die Entsperrung
Klären Sie zunächst, ob tatsächlich eine Versorgungssperre vorliegt. Ein allgemeiner Netzausfall oder eine ausgelöste Sicherung hat andere Ursachen. Gibt es keine Sperrankündigung und sind mehrere Wohnungen oder die Nachbarschaft betroffen, kann eine Störungsmeldung beim Netzbetreiber der richtige Weg sein. An elektrischen Anlagen, Zählern oder Plomben sollten Sie keine eigenmächtigen Arbeiten vornehmen.
Bei einer bestätigten Sperre fragen Sie den Lieferanten nach den konkreten Voraussetzungen für die Wiederherstellung. Nach § 41f Absatz 7 EnWG muss er die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Sperrgründe entfallen sind und die Kosten der Unterbrechung sowie Wiederherstellung erstattet wurden. Stimmen Sie ab, welche Nachweise benötigt werden und wer den Auftrag an den Netzbetreiber übermittelt.
Für die technische Entsperrung ist in der Regel der beauftragte Netzbetreiber zuständig. Eine Zahlungsbestätigung allein schaltet den Strom noch nicht wieder ein. Fragen Sie, ob der Auftrag bereits erteilt wurde, wann jemand kommt und ob Zugang zum Zähler nötig ist.
Können Sie nicht alles auf einmal zahlen, sprechen Sie mit dem Anbieter und möglichen Hilfestellen. Ob eine Ratenlösung reicht und wann entsperrt wird, muss im Einzelfall geklärt werden. Lassen Sie die Sperr- und Entsperrkosten aufschlüsseln. Auch für pauschale Kosten gelten gesetzliche Grenzen.
Neuer Stromanbieter trotz Sperre: Hilft ein Wechsel?
Ein anderer Anbieter kann Ihnen künftig Strom liefern. Er hebt aber weder alte Schulden noch eine bestehende Sperre automatisch auf. Auch nach seiner Zusage müssen Lieferbeginn und Entsperrung mit den beteiligten Unternehmen abgestimmt werden.
Beauftragen Sie nicht mehrere Anbieter gleichzeitig. Das beschleunigt eine Entsperrung nicht und kann den Wechsel erschweren. Lassen Sie sich zuerst bestätigen, wer ab wann liefert. Im Ratgeber zum Stromanbieterwechsel finden Sie die einzelnen Schritte.
Hilfe erhalten Sie je nach Problem bei Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung, Jobcenter oder Sozialamt. Bei Streit mit dem Anbieter kann auch die Schlichtungsstelle Energie infrage kommen. Ein Antrag auf Hilfe oder Schlichtung stoppt eine Sperre nicht pauschal. Klären Sie deshalb weiter, was mit dem konkreten Sperrtermin geschieht.
Sobald die Sperre aufgehoben oder verbindlich abgesagt ist, können Sie Stromtarife vergleichen. Rechnen Sie Raten und neue Abschläge zusammen. Der neue Vertrag sollte auch in den kommenden Monaten bezahlbar bleiben.
